Immer wieder Streit um Feedbackanfragen

27 Mrz

Begrenzte Möglichkeiten für Onlinehändler

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Das Versenden von Emails an private Empfänger ist „eigentlich“ unzulässig, aber pfiffige Marketing-Strategen finden immer wieder ein Törchen, um aus Adressenlisten Kapital zu schlagen.

Beliebt dabei: Das Anschreiben von ehemaligen Kunden, Patienten, oder Gästen im Rahmen des so genannten After-Sales-Marketing mit der Bitte, doch eine Bewertung für den genutzten Service oder das gekaufte Produkt zu hinterlassen. Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil solche Kundenzufriedenheitsanfragen für unzulässig erklärt und Ausnahmen an strenge Regeln geknüpft. Lediglich Onlinehändlern soll es unter bestimmten Bedingungen zustehen, Meinungen über einen Transaktionsverlauf einzuholen.

Das KG Berlin unterstellt solchen Feedbackanfragen grundsätzlich werbenden Charakter, da sie Kunden an das Unternehmen binden und weitere Kaufentscheidungen fördern sollen. Das erstmalige Zusenden einer Werbe-Email ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb dar.

Begrenzte Möglichkeiten für Online-Händler

Jedwede elektronische Zusendung von Werbematerial ist ohne Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung, die einen Unterlassungsanspruch auslöst. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das Berliner Kammergericht hat sich dankenswerter Weise mal die Mühe gemacht, die grundsätzliche juristische Sachlage auf den Punkt zu bringen und sich nicht mit allen möglichen Eventualitäten zu befassen, die von kreativen Werbemail-Versendern zur Legitimation ihrer Aktionen immer wieder herangezogen werden.“ Dazu gehört auch immer wieder § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, denn hier werden Feedbackanfragen unter Umständen legalisiert, wenn die Empfänger ausreichend über ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurden. Im aktuellen Fall war das aber nicht geschehen.

Lampmann: „Juristisch gut beraten und Formvorschriften einhaltend haben Onlinehändler also durchaus die Möglichkeit, Feedbackanfragen auf legalem Wege zu versenden!“



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Stadtwaldgürtel 81-83
50935 Köln
Telefon: +49 (221) 2716733-0
Telefax: +49 (221) 2716733-33
http://www.lhr-law.de

Ansprechpartner:
Arno Lampmann
Partner
+49 (221) 2716733-0



Dateianlagen:
    • © Thomas Reimer - Fotolia.com
Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - Ansprechpartner für alle Themen des Wettbewerbsrechts.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.