Soft Cake ist keine Marke

28 Mrz

Bundespatentgericht beendet langjährigen Markenstreit zugunsten des Wettbewerbs

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

„Der Fall zeigt, wie wichtig eine gute markenrechtliche Beratung im Vorfeld einer beabsichtigten Markenregistrierung ist!“ Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum II ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – und kann die Problematik bei der Anmeldung von „Soft Cake“ als Marke nachvollziehen: „Kuchen oder Eiswaffel kann man ja auch nicht als Eigenmarke anmelden!“

Das deutsche Bundespatentgericht hat nun einem langjährigen Streit ein Ende gesetzt und den Antrag eines Lebensmittelproduzenten auf Markenschutz abgelehnt. Hauptargument: „Englische Warenbeschreibungen seien oftmals sehr differenziert erklärend, daran ändere auch ein deutscher Sprachgebrauch nichts und eine Erklärung ist nun mal als Marke nicht anmeldefähig“. Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der allgemein fehlenden Unterscheidungskraft ist ein Begriff wie „Soft Cake“ nicht schützenswert und kann daher nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden. Heranzuziehende Rechtsnormen: (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG) und (§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG).

Wettbewerb hat Anspruch auf Freihaltung

Die Richter hielten es nicht für zulässig, einen allgemeinen Begriff wie Soft Cake eindeutig einem einzelnen Unternehmen und dessen Herstellungsprinzipien zuzuordnen, zumal bei Soft Cake der beschreibende Begriffsinhalt überwiegt. Rosenbaum: „Ein Soft Cake ist kein typischer Kuchen, sondern nur eine Art Kuchen, das macht einen feinen Unterschied! Mitbewerber haben daher ein berechtigtes Freihaltebedürfnis, wenn sie ebenfalls Soft Cakes verkaufen wollen.“

Bundespatentgericht vom 2. November 2016 t (Az.: 24 W (pat) 556/16)



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Stadtwaldgürtel 81-83
50935 Köln
Telefon: +49 (221) 2716733-0
Telefax: +49 (221) 2716733-33
http://www.lhr-law.de

Ansprechpartner:
Birgit Rosenbaum
Rechtsanwältin
+49 (221) 2716733-0



Dateianlagen:
    • (Bild: © JenkoAtaman - Fotolia.com)
Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - Ansprechpartnerin für alle Themen des Markenrechts.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.