„Rechtsradikale Positionen“ ja – aber keine sinnentstellenden Zitate

8 Mai

Zumindest ein Teilerfolg: Die Studentenvertretung der Universität Bremen darf den Berliner Geschichtsprofessor Jörg Baberowski weiterhin als "rechtsradikal" bezeichnen.

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Zumindest ein Teilerfolg: Die Studentenvertretung der Universität Bremen darf den Berliner Geschichtsprofessor Jörg Baberowski weiterhin als „rechtsradikal“ bezeichnen. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass diese Einschätzung unter das Dach der Meinungsfreiheit fällt.

Allerdings bleiben weitere strittige AStA-Äußerungen verboten, gemäß der einstweiligen Verfügung, die Baberowski durch Landgericht Köln verfügt hatte.

Wie in solchen Verfahren üblich, hatte man die einstweilige Verfügung erlassen, ohne die betroffene Gegenseite anzuhören. Die Studierendenvertretung der Bremer Uni widersprach dem Äußerungsverbot und erzwang so eine Anhörung beider Parteien vor dem Landgericht.

Der AStA musste sich den Vorwurf gefallen lassen, dass die plakativ geäußerten Vorwürfe im großen und ganzen aus sinnentstellend verkürzten Zitaten Baberowskis aufgebaut waren und sein Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt hatten. Die streitbaren AStA-Vertreter hatten dem Historiker vorgeworfen, gewaltverherrlichende Thesen zu verbreiten, Menschen mit blankem Hass zu begegnen und rechtsradikale Positionen zu vertreten.

Arno Lampmann, Fachanwalt für persönlichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Professor Baberowski macht aus einer Positionierung ja gar keinen Hehl, muss sich aber die völlig überzogenen Vorwürfe der Bremer Studenten nicht gefallen lassen, weil die zitierte Rede in dieser Form nicht geeignet war, solche Vorwürfe substantiell vorzubringen. Dies gelang nur durch die Sinnentstellung verkürzter Bestandteile der Äußerungen. Dieses Gestaltungsmittel wurde bewusst gewählt und ist in der rechtsstaatlichen Bewertung natürlich nicht durch das Argument der freien Meinungsäußerung‘ gedeckt.“

„Rechtsradikale Positionen“ darf man dem Berliner Professor aber weiter vorwerfen, denn eine solche Auslegung der vollständigen Rede sei möglich – dieser Meinung darf der AStA also sein, zumal sich Baberowski nach Meinung der Richter bewusst auf Konfrontationskurs bewege und daher auch mit solchen Reaktionen zu rechnen habe.

LG Köln, Urteil v. 15.3.2017, Az. 28 O 324/16

(Bild: © Kasto – Fotolia.com)



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