Kontogebühr bei Bauspardarlehen oftmals unzulässig

10 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam ist. Im verhandelten Fall wendete sich ein Verbraucherschutzverband mit der Unterlassungsklage gegen eine Bausparkasse. In den mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossenen Verträgen gibt es eine Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB), die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro jährlich vorsehen. Die Klage dagegen ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat ihr aufgrund der vom Oberlandesgericht (OLG) zugelassenen Revision nun stattgegeben. Die Erhebung einer Kontogebühr in der Darlehensphase stellt eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede dar, erläutern ARAG Experten. Dieser Inhaltskontrolle hielten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand, hieß es dann in der Urteilsbegündung (BGH, Az.: XI ZR 308/15).



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