Unebenheiten bei Waldcrosslauf

14 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Bei einem Waldcrosshindernislauf können sich die Teilnehmer an Hindernissen beweisen, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden sind. Zum Verhängnis wurde einem Teilnehmer ein Wasserhindernis, welches aus einer Wasserrutsche bestand, die in einen künstlich angelegten Teich mündete. Der Teich selbst war mit einer Plastikplane ausgelegt. Der Hobbyläufer behauptete, er sei nach dem Überwinden der Wasserrutsche in den Teich gerutscht und habe sich dort durch Faltenwürfe in der Plastikplane das Schienbein gebrochen. Die Falten in der Teichplane seien für ihn wegen des schlammigen Wassers auch nicht erkennbar gewesen. Darum verlangte er von der Veranstalterin Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.040 Euro – jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht Köln konnte kein vorwerfbares Verhalten der Veranstalterin feststellen, da die Veranstalterin die Teilnehmer nur vor solchen Gefahren schützen muss, die nicht typisch oder vermeidbar sind. Bei einem Waldcrosshindernislauf sollen sich die Teilnehmer aber gerade an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden sind. Dies bringe mit sich, dass im Bereich der Hindernisse Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten auftreten können. Ein Faltenwurf in einer Plane sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebenheit in einem natürlichen Wassergraben. Auf solche Unebenheiten müsse sich ein Teilnehmer einer solchen Veranstaltung einstellen, so die ARAG Experten (LG Köln Az. 3 O 129/16).



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