Erbausschlagung kann rückgängig gemacht werden
12 Jul
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass einmal ausgeschlagene Erbschaften auch rückgängig gemacht werden können. Dabei verweisen sie auf den Fall einer Tante, die die Erbschaft ihrer unverheirateten, kinderlosen Nichte, die bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam, zunächst ausschlug. Erst später erfuhr sie, dass zur Erbschaft auch Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft gehörten. Daraufhin focht sie ihre Erklärung, das Erbe auszuschlagen, an. Als das Nachlassgericht ihr den Erbschein zunächst verweigerte, zog die Tante vor Gericht. Und dort hatte sie Glück im Unglück, denn die Richter waren der Ansicht, dass – hätten ihr alle Informationen über die Zusammensetzung des Nachlasses vorgelegen – sie das Erbe nicht ausgeschlagen hätte. Zudem sei der Anspruch auf Schadensersatz für ihre Trauerbewältigung wichtig (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 12/16).
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