„Waffengesetz erneut geändert – was ist neu?“
13 Jul
Die Themen: Schusswaffen sicher aufbewahren und illegale Waffen straffrei abgeben
Die jüngste Änderung des Waffengesetzes und anderer damit in Zusammenhang stehender Vorschriften (2. WaffRÄndG) ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Für Waffenbesitzer ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem wird es für einen befristeten Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben. Dies teilt die Waffenbehörde im Lauterbacher Landratsamt mit.
Aufbewahrung von Schusswaffen neu geregelt, Besitzstandsregelung greift
Nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung wird es künftig nicht mehr ausreichen, erlaubnispflichtige Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für bereits genutzte Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Regelungen entsprochen haben, wurde eine Besitzstandsregelung getroffen. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die vorhandenen Waffenschränke voll sind und ein neues Behältnis angeschafft werden muss oder wenn dieses Behältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes den Besitzer wechseln soll. Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten des Gesetzes erworben, müssen sie mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechen. Abhängig von Art und Anzahl der Waffen kann sogar ein höherer Widerstandsgrad erforderlich sein.
Ziel des Gesetzes ist, dass weniger Waffen abhandenkommen sollen. Deshalb wurde nun zusätzlich festgelegt, dass ab sofort auch erlaubnisfreie Waffen (z.B. Schreckschuss- oder Luftdruckwaffen) und Munition in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren sind. Diese Behältnisse müssen aber keiner Sicherheitsnorm entsprechen, es reicht grundsätzlich ein verschlossener Holz- oder Blechschrank.
Neue Amnestie-Regelung bis 1. Juli 2018
Seit Inkrafttreten des Gesetzes besteht ein befristeter Strafverzicht bezüglich illegal besessener Waffen und Munition für die Dauer eines Jahres. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Jahresfrist bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubtem Erwerb oder Besitz bzw. unerlaubtem Transport auf dem direkten Weg zur Abgabestelle bestraft werden.
Anders als bei der letzten Amnestie 2009 ist es aber nicht zulässig, illegal besessene Waffen und Munition an Berechtigte zu überlassen. Mit dem neuen Gesetz wurde übrigens der Besitz bestimmter Munition verboten, z.B. solche mit Hartkern. Auch diese Munition könnte im Rahmen der Amnestie straffrei abgegeben werden. In erster Linie richtet sich die Amnestieregelung aber an Personen, die Schusswaffen ohne Erlaubnis erworben haben und noch besitzen und an Besitzer von anderen Waffen, die im Laufe der Jahre verboten wurden, z.B. Butterflymesser.
Wer eine Waffe abgeben will, wird gebeten, auf einen sicheren Transport zur Abgabestelle zu achten. Schusswaffen sollten entladen sein, d.h. die Munition oder das Magazin sollten entnommen werden. Alle Waffen, die abgegeben werden sollen, also auch Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen sollten durch den Waffenbesitzer in geeigneter Weise verstaut oder verpackt werden, so dass von den Waffen während des Transportes und der Übergabe keine Gefahr ausgeht.
Für nähere Informationen ist die Waffenbehörde des Vogelsbergkreises montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr über die Telefonnummer 06641 – 977-0 erreichbar.
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