Werbung in unverlangt versendeten Emails bleibt verboten
12 Sep
Jegliche Form von Werbung in automatisierten Kundenanschreiben ist zu unterlassen. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation mahnt auch angesichts eines neuerlichen Urteils deutlich zur Vorsicht, wenn man ärgerliche Abmahnungen vermeiden will. Das Amtsgericht Bonn hatte in einem aktuellen Fall entschieden, dass in automatisierten Antwortmails wie z.B. Eingangsbestätigungen auf eine Kundenanfrage keine Produkt- oder Servicewerbung verbreitet werden darf (AG Bonn, Urteil v. 01.08.2017, Az. 104 C 148/17).
Streitthema war der Satz plus Homepage-Link „Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten!“ Laut Meinung des Amtsgerichts lag keine Genehmigung zum Versand solcher Botschaften vor, dafür aber ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Da der Kläger kein Mitbewerber war konnte diese Rechtsnorm zwar nicht herangezogen werden. Das Amtsgericht stellte klar, dass unverlangte E-Mailwerbug auch einen rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt und damit nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterlassen ist… Lampmann: „Das kann man durchaus kritisch sehen, formaljuristisch geht die Klage aber völlig in Ordnung, denn durch unaufgeforderte Werbung darf der Kläger sich in in seiner geschützten Privatsphäre gestört fühlen.“
Das Amtsgericht hat auch keine neuen Rechtswege bestritten und folgt mit dem Urteil der aktuellen gängigen Rechtsprechung – auch des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte in einem ähnliche Fall entsprechend entschieden. Hier hatte allerdings ein Kläger sich konkret gegen den Empfang unerwünschter Botschaften ausgesprochen und trotzdem Post erhalten. Das Amtsgericht Bonn erweiterte diesen Rahmen und bekräftigte, dass jede ungefragt erhaltene Werbung unzulässig ist und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.
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