Werbung in unverlangt versendeten Emails bleibt verboten

12 Sep

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Jegliche Form von Werbung in automatisierten Kundenanschreiben ist zu unterlassen. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation mahnt auch angesichts eines neuerlichen Urteils deutlich zur Vorsicht, wenn man ärgerliche Abmahnungen vermeiden will. Das Amtsgericht Bonn hatte in einem aktuellen Fall entschieden, dass in automatisierten Antwortmails wie z.B. Eingangsbestätigungen auf eine Kundenanfrage keine Produkt- oder Servicewerbung verbreitet werden darf (AG Bonn, Urteil v. 01.08.2017, Az. 104 C 148/17).

Streitthema war der Satz plus Homepage-Link „Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten!“ Laut Meinung des Amtsgerichts lag keine Genehmigung zum Versand solcher Botschaften vor, dafür aber ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Da der Kläger kein Mitbewerber war konnte diese Rechtsnorm zwar nicht herangezogen werden. Das Amtsgericht stellte klar, dass unverlangte E-Mailwerbug auch einen rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt und damit nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterlassen ist… Lampmann: „Das kann man durchaus kritisch sehen, formaljuristisch geht die Klage aber völlig in Ordnung, denn durch unaufgeforderte Werbung darf der Kläger sich in in seiner geschützten Privatsphäre gestört fühlen.“

Das Amtsgericht hat auch keine neuen Rechtswege bestritten und folgt mit dem Urteil der aktuellen gängigen Rechtsprechung – auch des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte in einem ähnliche Fall entsprechend entschieden. Hier hatte allerdings ein Kläger sich konkret gegen den Empfang unerwünschter Botschaften ausgesprochen und trotzdem Post erhalten. Das Amtsgericht Bonn erweiterte diesen Rahmen und bekräftigte, dass jede ungefragt erhaltene Werbung unzulässig ist und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.

Bild: © adiruch na chiangmai – Fotolia.com



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Stadtwaldgürtel 81-83
50935 Köln
Telefon: +49 (221) 2716733-0
Telefax: +49 (221) 2716733-33
http://www.lhr-law.de

Ansprechpartner:
Arno Lampmann
Partner
+49 (221) 2716733-0



Dateianlagen:
    • © adiruch na chiangmai - Fotolia.com
Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - Ansprechpartner für alle Themen des Persönlichkeitsrechts.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.