Keine ärztliche Schweigepflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung
30 Okt
Pressemeldung der Firma ARAG SE
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Leistungsfall auch ohne konkreten Verdacht prüfen darf, ob der Versicherte bei Vertragsabschluss richtige und vollständige Angaben gemacht hat. Liegt hingegen ein konkreter Verdacht vor, darf der Versicherer sogar vom Patienten verlangen, dass dieser seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet. Werden dabei Erkrankungen entdeckt, die bei Vertragsabschluss nicht wahrheitsgemäß offengelegt wurden, kann der Versicherer auch Jahre später vom Vertrag zurücktreten und eine Rente verweigern, auch wenn jahrelang Beiträge gezahlt wurden (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 289/14).
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560
Weiterführende Links
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber
(siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des
Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber
Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder
Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen
Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung
von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen
Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer
Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber.
Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses
Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die
Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.