Verbot für Luxusparfum bei Amazon
1 Aug
Ein Anbieter von Luxusparfüms darf seinen Vertriebspartnern untersagen, diese Waren über die Plattform amazon.de zu bewerben und zu vertreiben. Die Klägerin vertreibt im konkreten Fall Markenkosmetikprodukte in Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin autorisierten Einzelhändlern (Depositären), die bestimmte Qualitätsanforderungen beim Vertrieb der klägerischen Produkte einhalten müssen. Die Beklagte vertreibt die Produkte in stationären Läden sowie im Internet über einen eigenen Internet-Shop und die Plattform amazon.de. Die Klägerin möchte der Beklagten untersagen, bestimmte Markenprodukte über die Plattform amazon.de zu bewerben und zu vertreiben. Der Vertrieb über amazon.de unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot, nicht autorisierte Drittunternehmen erkennbar einzuschalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Dieses hatte zunächst dem EuGH Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht vorgelegt (GRUR Int. 2016, 853). Diese hatte der EuGH beantwortet (BB 2017, 3020). Das OLG hat nun die Auslegungsvorgaben des EuGH auf den zu entscheidenden Fall angewandt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beklagten verlangen könne, die streitigen Markenprodukte nicht über amazon.de zu vertreiben. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde auf den Internetshop der Beklagten geleitet werde, seien davon allerdings nicht erfasst und weiterhin zulässig, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt a.M., Az.: 11 U 96/14 (Kart)).
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