Waschanlagenbetreiber haftet nicht immer für Schäden am Auto
8 Dez
Pressemeldung der Firma ARAG SE
Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber zwar normalerweise ersetzen. Weist er aber nach, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, „pflichtgemäßer“ Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen, wie nach Auskunft der ARAG Experten das Landgericht Frankenthal (Pfalz) jetzt in einem Fall entschieden hat (Az.: 4 O 50/21).
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