Kein Mindestlohn für Pflichtpraktika vor dem Studium
8 Sep
Bundesarbeitsgericht lehnt Ansprüche von über 10.000 Euro ab
Wer ein Praktikum absolvieren muss, um einen Studienplatz zu erhalten, hat nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Anspruch auf Mindestlohn. Auch Vorpraktika sind im Sinne des Mindestlohngesetzes Pflichtpraktika. Mit Urteil vom 19. Januar 2022 stellte das BAG fest, dass Pflichtpraktika vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen sind (Az.: 9 AZR 146/1). Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.
Über eine Vergütung der Arbeit wurde nicht vereinbart
Der Gesetzgeber schließt Pflichtpraktika vom gesetzlichen Mindestlohn aus. So sieht es das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19. Januar 2022. Dr. Stoll & Sauer fasst das Verfahren kurz zusammen:
Die Klägerin wollte sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin bewerben.
Nach der Studienordnung ist die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin in einem Krankenhaus in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation.
Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Im Nachhinein verklagte die junge Frau das Krankenhaus unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG). Sie verlangte eine nachträglich Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto. Sie machte geltend, sie habe innerhalb einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden gearbeitet. Sie sah das Vorpraktikum nicht als Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes an.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte auch keinen Erfolg. Laut BAG ist das Krankenhaus nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet. Die Bewerberin unterliege nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Denn der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasse nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums. Auch Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend sind, zählen zu den obligatorischen Praktika. Das sei der Wille des Gesetzgebers, der eindeutig aus der Gesetzesbegründung hervorgehe.
Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn die Universität sei staatlich anerkannt. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Daher bestehe im Ergebnis kein Anspruch auf Mindestlohn.
Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Expertise rund ums Arbeitsrecht
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