Dankesformel im Arbeitszeugnis darf nachträglich nicht gestrichen werden
21 Sep
LAG Niedersachsen sieht Bindungspflicht beim Arbeitgeber
Ein Arbeitszeugnis muss keine Dankes -und Wunschformel enthalten. So hat es jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 9 AZR 146/1). Doch kann die Formel nachträglich bei einer Änderung des Arbeitszeugnisses gestrichen werden? Nein, sagt das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. Ein Arbeitgeber könne nicht ohne weiteres ein Arbeitszeugnis an den Stellen ändern, die nicht bemängelt worden waren, betonte das LAG mit Urteil vom 22. Juli 2022 (Az.: 10 Sa 1217/21). Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Problemen mit Arbeitszeugnissen und bei allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.
Arbeitszeugnis: Arbeitgeber ist an erste Formulierungen gebunden
Endet ein Arbeitsverhältnis gehört selbstverständlich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zum Abschluss dazu. Über Inhalte und Form des Zeugnisses wird oft gestritten – auch vor Gericht. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zum vorliegenden Verfahren am Landesarbeitsgericht Niedersachsen zusammen:
Eine scheidende Angestellte bat ihren Arbeitgeber darum, ihr eine bessere Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens ins Arbeitszeugnis zu schreiben. Die Frau beanstandete auch die neue Version, nun per Anwaltsschreiben und Fristsetzung sowie der Androhung weiterer rechtlicher Schritte. In der dritten Version des Zeugnisses kam der Arbeitgeber dem Wunsch der Angestellten nach, strich jedoch die vorher enthaltene Dankesformel. Gegen die Streichung zog die Frau vor Gericht.
Ihre Argumente gegen die Streichung der Dankesformel: „Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf die begehrte Formulierung bestehe, habe sich die Beklagte vorliegend doch selbst gebunden. Aus dem Maßregelungsverbot, das ungeachtet der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingreife, folge, dass die Beklagte nicht befugt sei, die nicht beanstandeten Teile grundlos zu ändern.“
Das Verfahren gelang letztlich ans Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Hier bekam die Klägerin wie bereits in der Vorinstanz Recht. Ein Arbeitgeber könne nicht ohne weiteres ein Arbeitszeugnis an den Stellen ändern, die nicht bemängelt worden waren, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Vielmehr sei er an den ursprünglichen Inhalt grundsätzlich gebunden.
Im Zeugnis muss jetzt wieder folgende Schlussformel auftauchen: „Frau A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg“.
Ändern könne der Arbeitgeber nachträglich das Arbeitszeugnis nur dann, wenn ihm Umstände bekannt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Expertise rund ums Arbeitsrecht
Der vorliegende Fall zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr, Stuttgart, Ettenheim und Kenzingen. Hier vertreten unsere Fachanwälte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.
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