Der Syndikusanwalt gehört zur Anwaltschaft – DAV fordert Klarstellung in der BRAO

9 Mai

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Der Syndikusanwalt gehört zur Anwaltschaft. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert daher eine Klarstellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dass ein Anwalt auch im Anstellungsverhältnis für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig sein kann und darf. Mit dem Vorschlag soll eine Spaltung der Anwaltschaft vermieden und die Vielfalt der berufsrechtlich zulässigen Tätigkeitsfelder für die Rechtsanwaltschaft bewahrt werden. Der DAV schlägt dem Gesetzgeber vor, ein gesetzliches Abgrenzkriterium in § 46 BRAO aufzunehmen. Der angestellte Anwalt übt seinen anwaltlichen Beruf dann aus, wenn er Berater und Vertreter in den Rechtsangelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist. Der DAV-Präsident hat den vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins beschlossenen Vorschlag nun der Bundesjustizministerin übermittelt. Die DAV-Stellungnahme Nr. 42/12 des Berufsrechtsausschusses, die in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Ausschuss der DAV-Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte entstanden ist, finden Sie hier. Zu dem Vorschlag siehe auch den Kommentar im aktuellen Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2012, 426, abrufbar in der Anwaltsblatt-Datenbank unter www.anwaltsblatt.de).

Der konkrete Gesetzesvorschlag in der DAV-Stellungnahme Nr. 42/12 lautet:

„1.) § 46 BRAO erhält folgende Überschrift:

§ 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen.

2.) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausübt, darf für seinen Dienstherrn vor Gerichten und Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.

3.) Nach Abs. 3 wird der folgende Abs. 4 angefügt:

(4) Wer in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 steht, übt in ihm seinen anwaltlichen Beruf dann aus, wenn er Berater und Vertreter in den Rechtsangelegenheiten seiner Dienstherren ist oder wenn sein Dienstherr Rechtsanwalt ist.“



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