Baumfällkosten nicht auf Mieter umlegbar
13 Jun
Baumfällkosten können nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung unter „Gartenpflege“ auf die Mieter umgelegt werden. In einem konkreten Fall begehrt der Vermieter Zahlung einer Betriebskostennachforderung. In die Betriebskostenabrechnung hatte er unter den Kosten der „Gartenpflege“ auch Kosten für die Fällung von Bäumen eingestellt. Nach Auffassung des Amtsgerichts Potsdam konnte der klagende Vermieter die Kosten für das Fällen von Bäumen nicht auf die Mieter umlegen. Das Fällen von Bäumen führe in durchschnittlichen Mietergärten nicht zu „laufend entstehenden“ Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Dass Bäume gefällt werden, ist eine außergewöhnliche Maßnahme, die laut ARAG Experten nicht in den Rahmen üblicher Gartenpflegearbeiten fällt (AG Potsdam, Az.: 23 C 349/11).
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