Versicherungsnehmer muss Schadendatum beweisen

4 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Kann ein Versicherungsnehmer, der seine Wohngebäudeversicherung wechselt, nicht nachweisen, ob der Schaden vor oder nach dem Wechsel eingetreten ist, geht diese Unsicherheit zu seinen Lasten. In dem verhandelten Fall machte der Kläger Versicherungsleistungen wegen eines Leistungswasserschadens in seinem Haus geltend. Er wechselte zum 01.07.2003 seine Wohngebäudeversicherung. Am 24.07.2004 stellte er in der Küche Durchfeuchtungen fest, für die eine Leckage an der Kaltwasseranschlussleitung des Geschirrspülers in der Küche ursächlich war. Die Sachverständigen der vorherigen und aktuellen Versicherung kamen bezüglich des Beginns des Schadenseintritts zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt der Leckage nicht beantworten, ein Beginn des Wasseraustritts vor dem 01.07.2003 sei „eher unwahrscheinlich“, aber aus technischer Sicht „nicht auszuschließen“. Nach Auffassung der Richter kann die Beweisnot des Klägers weder prozessrechtlich noch materiell rechtlich überwunden werden. Die Versicherungen mussten daher nicht zahlen (OLG Celle, AZ: 8 U 213/11).



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