Angemessene Anpassung von Betriebskostenzahlungen

12 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur dann angemessen, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. In dem vom BGH mitgeteilten Fall hatten die Mieter geklagt. Ihre Vermieterin hatte die Betriebs- und Heizkosten für das vergangen Jahr abgerechnet. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Mieter klagten gegen die Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages und bekamen von den Vorinstanzen und dem BGH Recht, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 294/10).



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