Fiktive Einkommen bleiben statthaft

19 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Geschiedene Eltern, die sich um die Zahlung des Kindesunterhalts drücken wollen, können nicht immer nur auf ein geringes reales Gehalt verweisen. Denn für die Berechnung des zu zahlenden Unterhalts muss laut ARAG Experten nicht unbedingt das tatsächliche Einkommen, sondern kann auch ein fiktives und somit höheres Einkommen herangezogen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, bestätigte jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in mehreren Beschlüssen (zB: 1 BvR 774/10). Das fiktive Einkommen müsse allerdings objektiv erzielbar sein, betonten die höchsten deutschen Richter. Die zuständigen Gerichte müssen darum bei der Bestimmung des Unterhalts prüfen, ob der Unterhaltspflichtige die persönlichen Voraussetzungen für einen besser bezahlten Job hat und auch ob genügend Arbeitsstellen verfügbar sind. In den verhandelten Streitfällen war dies nicht ausreichend geprüft worden, weshalb die in Trennung oder Scheidung lebenden Väter hier nicht zu höheren Zahlungen gezwungen werden durften.



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