Reiserücktritt wegen Bandscheibenvorfall

20 Okt

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Wird nach der Buchung einer Reise ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, der operiert werden muss, kann die Reise storniert werden und die Reiserücktrittskostenversicherung muss eintreten. Dies gilt auch dann, wenn man bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 2010 (AZ: 10 U 613/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Bei Gartenarbeiten traten bei dem Kläger anhaltende Rückenschmerzen auf. Der behandelnde Orthopäde verschrieb ihm Krankengymnastik und Massagen. Diese halfen jedoch nicht. Der Orthopäde hat keinerlei Beschwerden an der Wirbelsäule oder der Hüfte feststellen können. Dennoch buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile, beginnend etwa 3 Monate später. 2 Monate vor Reisebeginn wurde bei dem Kläger ein Bandscheibenvorfall festgestellt, der nur operativ behandelt werden kann. Ein Reiseantritt war damit nicht mehr möglich. Er stornierte die Reise und wollte die Stornokosten ersetzt bekommen. Die Reiserücktrittskostenversicherung lehnte dies ab, da es sich bereits bei der Reisebuchung um bekannte Beschwerden gehandelt hat. Eine „unerwartete“ schwere Erkrankung habe nicht vorgelegen.

Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, hatte der Kläger vor dem Oberlandesgericht Erfolg: Er habe einen Anspruch auf Erstattung, der ihm durch die Stornierung entstandenen Kosten in Höhe von rund 6.000,- Euro. Grundsätzlich sei ein Bandscheibenvorfall, der operiert werden müsse, eine so schwerwiegende Erkrankung, die einen Rücktritt rechtfertige. Auch sei der Bandscheibenvorfall im vorliegenden Fall für den Kläger „unerwartet“ gekommen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls. Dies gerade dann nicht, wenn den Beschwerden – wie vorliegend – ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist und auch ein konsultierender Facharzt nach gründlicher Untersuchung keine Feststellung getroffen hat, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeutet. Auch die fehlende Besserung durch die verordnete Physiotherapie läge noch nicht die Wahrscheinlichkeit eines nur operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalles nahe. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden des Klägers und der unklaren Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, brauchte er nicht damit rechnen, dass dieser nur operativ zu behandeln wäre und er dann deshalb nicht reisefähig sein würde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
+49 (30) 726152-129



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.