Keine Sonderkündigung von Fitnessvertrag

25 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer schon bei Abschluss eines Fitnessvertrages weiß, dass er die Angebote des Fitnessstudios eventuell aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht wahrnehmen können wird, hat kein Sonderkündigungsrecht, wenn er dann tatsächlich nicht trainieren kann. Im konkreten Fall wollte kurz nach Abschluss eines 24 monatigen Fitnessvertrages ein Kunde wieder kündigen, da er an einer chronischen Erkrankung der Gelenke leide und trotz aller Hoffnungen doch nicht trainieren könne. Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte 1.029 Euro. Schließlich habe der Kunde bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst. Das Amtsgericht München gab dem Fitnessstudio recht; ein außerordentliches Kündigungsrecht bestand im konkreten Fall nicht, denn die Umstände, die Anlass zur Kündigung gaben waren bereits bei Vertragsschluss bekannt. In diesem Fall war dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 22567/11).



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