Schwere Schlappe für Adressbuchakquisiteure

16 Aug

Neues BGH-Urteil schützt auch gewerbliche Adressaten vor versteckten Entgeltklauseln

Pressemeldung der Firma Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald

Die meisten Betriebe kennen sie: die Angebote zum Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die alle paar Wochen per Fax, Brief oder E-Mail ungefragt ins Haus flattern. Nur ganz versteckt ist auf den amtlich aussehenden Formularen der Hinweis auf anfallende Kosten enthalten. Wer unterschreibt, ohne auf das Kleingedruckte zu achten, hat unwissentlich einen Vertrag über mindestens zwei Jahre abgeschlossen und zahlt für den Eintrag Summen in Höhe von 600 Euro und mehr.

Tausende Unternehmen gingen diesem „Modell“ bereits auf den Leim. Auf zehn Millionen Euro schätzt Jürgen Andreas Gergely, Jurist im Geschäftsbereich Recht der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, den Schaden alleine schon in einem zahlenmäßig besonders aktiven Fall des Adressbuchschwindels.

In Zukunft wird kreativen Adressbuchakquisiteuren das Leben aber schwerer gemacht. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wird nun auch gewerblichen Adressaten zugestanden, dass sie vom Kleingedruckten in die Irre geleitet werden können. Mit drucktechnischen Tricks gut versteckte Entgeltklauseln, so entschieden die Richter kürzlich, hätten „überraschenden Charakter“ und würden daher nicht zum Vertragsbestandteil (BGH vom 26. Juli 2012, AZ: VII ZR 262/11). Bemerkenswert ist, dass in diesem Urteil auch einem gewerblichen Adressaten, von dem mehr Umsicht und Aufmerksamkeit erwartet wird als vom Verbraucher, ein Überlesen des Kleingedruckten nicht negativ angerechnet wird, wenn dieser Adressatenkreis auf das getarnte Angebot reihenweise „hereinfällt“, der Irrtum also nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig hervorgerufen wird.

„Das Urteil führt erfreulich stringent die neuere Rechtsprechung des BGH fort“, sagt Jens Brandt Leiter des Geschäftsbereiches Recht und Wirtschaftsförderung. Bereits vor mehr als einem Jahr hatte das Gericht entschieden, dass als bloße Aktualisierungen und Vertragsverlängerungen getarnte Angebotsschreiben für Brancheneinträge gegen das Verschleierungs- und das Irreführungsverbot verstießen (BGH vom 30. Juni 2011; AZ: I ZR 157/10). „Unseriöse Telefonbuchverlage und selbsternannte Zentralen für Gewerbeauskünfte werden sich daher in Zukunft mit ihrer Masche schwer tun, Handwerksbetrieben rechtswirksam überraschende Klauseln unterschieben zu können. Die neuesten Versuche finden auch über Telefonakquise und aus dem europäischen Ausland statt“, so das abschließende Fazit.

Tipps zum richtigen Umgang mit unrechtmäßigen Forderungen erhalten Handwerksunternehmen bei Jürgen Andreas Gergely, Tel. 0621 18002-120/157.



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