Lloyd Fonds LF 94 MS Tosa Sea ist zahlungsunfähig

5 Sep

Der Bulkcarrier MS Tosa Sea ist insolvent

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

. Das Amtsgericht Bremen hat Ende vergangener Woche die vorläufige Insolvenzverwaltung durch Sven Lundehn von der Alldatax Steuerberatungsgesellschaft angeordnet (Az. 524 IN 20/12).

Fondsinitiator Lloyd Fonds hatte die Anleger in einem Schreiben vom 23. August 2012 über die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit informiert. Da der zu erwartende Verkaufserlös für das Schiff nicht zur Tilgung des Fremdkapitals reichen werde, drohe den Investoren der Totalverlust des eingezahlten Eigenkapitals. Betroffen sind 27,3 Millionen US-Dollar Anlegerkapital.

Das MS Tosa Sea wurde im Sommer 2008 als Schiffsfonds aufgelegt und in Deutschland und Österreich zur Zeichnung angeboten. Das Massengutschiff, Baujahr 2010, hat eine Tragfähigkeit von 92.500 tdw. Der Baupreis betrug laut Fondsprospekt 61 Millionen US-Dollar. Das Schiffshypothekendarlehen beläuft sich auf 42,7 Millionen US-Dollar und wurde zum Teil in Yen aufgenommen.

Im Februar 2010 haben die Investoren des Schwesterfonds für das MS Thira Sea beschlossen, ihr Eigenkapital in die Gesellschaft des MS Tosa Sea einzubringen. Laut Leistungsbilanz wurde dieses Schiff Ende März 2010 verkauft.

Im Insolvenzverfahren können die Ansprüche des Anlegers geltend gemacht werden. Jedoch haben Anleger im Insolvenzverfahren meist das Nachsehen gegenüber den anderen Gläubigern. Anleger können prüfen, ob sie gegenüber anderen Anspruchsgegnern Ansprüche haben. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht kann die Situation bei der Anlageberatung prüfen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Lloyd Fonds LF 94 MS Tosa Sea“ gegründet. Diese Interessengemeinschaft wird von dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens betreut. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

khst



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