Kein Schmerzensgeld bei unbewiesenem Diebstahlvorwurf
10 Sep
Wenn die äußeren Umstände für einen Ladendiebstahl sprechen, darf die Kaufhausleitung das Kind beim Namen benennen. Ist der Diebstahl letztlich nicht nachzuweisen, steht dem Kunden kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zu. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2011 und 26. Januar 2012 (AZ: 5 U 1348/11) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.
Ein Mann passierte die Kaufhauskasse, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die in seiner rechten Jackentasche steckte. Ihm wurde daraufhin Ladendiebstahl vorgeworfen. Der Mann erklärte, er habe die Aktenklammern eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel gebraucht und das Päckchen dann an der Kasse vergessen habe. Dennoch erhielten Geschäftsleitung und Detektive den Vorwurf des Diebstahls aufrecht. Eine Strafanzeige wurde vorbereitet, aber nicht erstattet. Das erteilte Hausverbot wurde im Laufe des Rechtsstreits aufgehoben. Der Mann klagte und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Der Geschäftsleiter habe seine berechtigten Interessen wahrgenommen, entschieden die Richter. Es liege daher keine Persönlichkeitsverletzung vor, die durch ein Schmerzensgeld zu entschädigen sei. Aus den Umständen an der Kasse habe sich ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs habe ausgesprochen werden dürfen.
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