Klagerecht im Inland

12 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 soll den Verbraucher in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten schützen, indem ihm der Zugang zur Justiz erleichtert wird. So kann der Verbraucher den Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Voraussetzung ist, dass der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege (zum Beispiel über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet.

Der EuGH stellt fest, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz (Internet) geschlossen wurde. Daher kann der Verbraucher unter Umständen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaates verklagen, wenn er im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden unterzeichnet wurde, erläutern ARAG Experten (EuGH, Az.: C-190/11).



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