Gehbehinderung reicht nicht für Behindertenparkplatz

25 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss zum einen mit einem Bußgeld rechnen und zum anderen auch einkalkulieren, dass er abgeschleppt wird. Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn es sich bei dem Parker um einen Gehbehinderten handelt, wissen die ARAG Experten. Dies musste auch eine Dame feststellen, die einen Behinderungsgrad von 80 vorweisen kann und zum Aussteigen aus dem Pkw eine weit geöffnete Tür benötigt. Trotz dieser Einschränkungen versagte ihr das Sozialgericht Mainz das Recht auf einen Behindertenparkplatz. Anrecht auf einen solchen haben lediglich schwerbehinderte Menschen, die sich außerhalb des Wagens nur mir fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen können. Diese bekommen einen Extraausweis mit der Kennzeichnung „ag“ (außergewöhnlich gehbehindert), ein normaler Behindertenausweis oder der Bedarf einer weit geöffneten Tür reichen nicht aus (SG Mainz, Az.: 13 SB 486/10).



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