Reisegutschein nicht angekommen

10 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Das in einem Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot bedarf der Annahme durch den Inhaber des Gutscheins. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Reiseunternehmen für einen Kunden einen Reisegutschein für eine achttägige Reise für zwei Personen zusammengestellt. Die Reise beinhaltete den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück, sieben Übernachtungen, eine Reiseleitung und ein tägliches Frühstück. Gleichzeitig wurde ein Hin- und Rückflug zum Sonderpreis von einem Euro pro Person angeboten. Der Gutschein enthielt den Hinweis, dass er 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei dem Reiseunternehmen eingehen müsse, spätestens bis zum 15.03.2011. Der Kunde hatte die Gutscheinantwortkarte ausgefüllt und als Reisetermin Mitte Februar 2011 angegeben. Als er keine Reiseunterlagen erhielt, verlangte er von dem Reiseunternehmen Schadenersatz. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen, da es die Antwortkarte niemals erhalten habe. Die Klage des Kunden blieb ohne Erfolg – der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Schenkungsvertrag hinsichtlich der gewünschten Reise ist nicht zustande gekommen, da der Kunde die Annahme des Angebots des Reisunternehmens nicht beweisen konnte. Die Tatsache, dass etwas zur Post aufgegeben werde, bedeute noch nicht, dass es beim Empfänger auch ankommt, erläutern ARAG Experten die Begründung des Gerichts (AG München, Az.: VIII ZR 330/11).



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