Keine Minderung wegen schlechtem Aussehen
17 Okt
Lediglich optische Beeinträchtigungen der Mietsache rechtfertigen keine Mietminderung. So stellte zum Beispiel ein Ehepaar fest, dass sich in seiner Wohnung in beiden Schlafzimmern unterhalb der Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die erste Parkettreihe eindrang. Dies teilten die Mieter ihrer Vermieterin mit. Vier Monate später minderten die Eheleute ihre Miete um 5 Prozent, weil sich mittlerweile dunkle Verfärbungen im Parkett gebildet hatten. Mit dieser Minderung war die Vermieterin nicht einverstanden, woraufhin die Mieter auf Feststellung klagten, dass ihre Minderung gerechtfertigt sei. Die Vermieterin hingegen verlangte den rückständigen Mietzins. Die zuständige Richterin wies die Feststellungsklage ab und sprach der Vermieterin den ausstehenden Mietzins zu. Die rein optische Beeinträchtigung rechtfertigt keine Minderung, da eine erhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache nicht vorlag, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 474 C 2793/12).
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