Kein Schadenersatz bei Umzug in anderes Hotel
18 Okt
Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende seines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil seine eigentliche Unterkunft überbucht war, berechtigt dies laut ARAG Experten zur Minderung. Dies stellt aber keine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar. Darum kann auch kein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden. In dem konkreten Fall meinte das zuständige Amtsgerichts(AG), ein Schadenersatz setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten (AG München, Az. 171 C 25962/10).
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