Veröffentlichung der „Pflege-TÜV“-Ergebnisse zulässig
18 Okt
Die Veröffentlichung von Berichten über die Qualität von Pflegeeinrichtungen durch die Pflegekassen ist zulässig. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2012 (AZ: L 10 P 137/11).
Seit einiger Zeit müssen sich stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen stellen. Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet („Transparenzberichte“).
Eine Pflegeeinrichtung aus Köln, die aktuell mit der Note 1.1 bewertet worden war, hatte gegen die geplante Veröffentlichung vorbeugend geklagt. Sie hatte vorgetragen, dass die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe. Außerdem hatte sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.
Das Gericht hat diese Bedenken nicht geteilt und die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung grundsätzlich für zulässig erklärt. „Nach dieser Entscheidung ist endlich der Weg zum Bundessozialgericht frei. Das wird klären, ob die Pflegeeinrichtungen die Veröffentlichungen von Prüfungen auf nachgewiesen unwissenschaftlicher Basis im Internet hinnehmen müssen“, so Rechtsanwalt Ronald Richter, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht. „Dem Verbraucherschutz dienen die bisherigen Regelungen jedenfalls nicht.“
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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