Auch illegale Arbeiter sind versichert
11 Nov
Wer illegal auf einer Baustelle beschäftigt ist und einen Arbeitsunfall erleidet ist trotzdem von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Ein serbischer Staatsangehöriger war beispielsweise mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in die Bundesrepublik und bekam bei einem Subunternehmer eine Arbeit auf einer Brückenbaustelle. Bereits am ersten Arbeitstag erlitt der Mann schwerste Verbrennungen, als er in Kontakt mit einer unter der Brücke verlaufenden Oberleitung geriet. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft allerdings dazu, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Es war laut Urteilsbegründung davon auszugehen, dass der verletzte junge Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet hat. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden war, war demnach unerheblich. Ferner ist es unfallversicherungsrechtlich irrelevant, dass der Kläger schwarz gearbeitet hat, denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 SGB VII schließt auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus, erläutern ARAG Experten (LSG Hessen, Az.: L 9 U 46/10).
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