Neue Hoffnung für MHF II Academy Filmfonds Anleger!

19 Okt

Bezüglich der Provisionen und Rückvergütungen hatte der BGH bereits mehrfach entschieden, dass eine Bank immer dann zur Offenlegung derartiger Vergütungen verpflichtet ist, wenn diese hinter dem Rücken der Anleger gezahlt werden.

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Wie der BSZ e. V. bereits in der Vergangenheit mehrfach berichtet hat, konnten zahlreiche Anlegerschutzkanzleien in der Vergangenheit erfolgreich gegen die vermittelnden Banken vorgehen, so dass diese verpflichtet wurden Schadenersatz an die Anleger der MHF II Academy Filmfonds GmbH & Co. KG zu leisten.

In der Regel konnten sich die Anleger darauf berufen, dass die Commerzbank oder anderweitige Banken nicht hinreichend über die zusätzliche erhaltenen Provisionen aufklärt hatten. Dies zumindest dann, wenn der Prospekt des Medienfonds nicht rechtzeitig bzw. erst nachträglich übergeben wurde. Teilweise wurden auch Schadenersatzansprüche zugesprochen, wenn Anleger konservativ ausgerichtet waren, die Banken jedoch entgegen der Anlageziele der Anleger risikobehaftete Medienfonds an diese vermittelt hatten. Hierbei war in der Regel der Grundsatz der anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt.

Bezüglich der Provisionen und Rückvergütungen hatte der BGH bereits mehrfach entschieden, dass eine Bank immer dann zur Offenlegung derartiger Vergütungen verpflichtet ist, wenn diese hinter dem Rücken der Anleger gezahlt werden.

Nunmehr ist im Rahmen von Recherchen und zahlreichen Verfahren bei den Oberlandesgerichten ein weiterer entscheidender Punkt bekannt geworden bzw. offengelegt worden. Hiernach war bereits im Jahre 2000 bekannt, dass gegen eine der am Fonds beteiligten Firmen in den USA millionenschwere Schadenersatzklagen anhängig waren. Dies stellt ein erhebliches Risiko dar, welches nach den geltenden Prospektgrundsätzen zwingend hätte im Rahmen eines Prospektes mitgeteilt werden müssen. Folglich stellen das Verschweigen im Rahmen einer Beratung und der fehlende Hinweis auf derartige Risiken einen Beratungs- und Prospektfehler dar.

Zwar dürften Prospekthaftungsansprüche dem Grunde nach bereits verjährt sein. Die Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne können jedoch auf der Grundlage einer Falschberatung bzw. vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung auch noch heute gegen die vermittelnden Banken geltend gemacht werden. Hierbei ist aber dann auch die Verjährungsfrist von 10 Jahren zu beachten.

Berücksichtigt man die Beratungspraxis der Vermittlung und die Schilderungen zahlreicher Anleger, so wurde nicht selten im Rahmen der Beratung mitgeteilt, dass es sich bei der Investition in den MHF II Academy Fonds auch um eine steuerlich mehr als lukrative und interessante Kapitalanlage handeln würde. Das Steuermodell wurde meist nur am Rande als recht sicher und gewinnbringend dargestellt. Verschwiegen wurde hierbei, dass die hier im Rahmen des Prospektes erwähnte Garantie zwar tatsächlich vorhanden war. Die hier im Rahmen des Prospektes erwähnte Garantie wurde jedoch nicht aus Fremdmitteln gezahlt sondern vielmehr aus den einzelnen Anlagesummen der einzelnen Anleger. Dies hatte wiederum zur Folge, dass nicht sämtliche Einlagen, sowie im Prospekt beschrieben, für die Produktion der Filme verwandt wurde sondern vielmehr ein Teil in die Garantie floss, welche wiederum die eigene Beteiligung absichern sollte. Dieses Verhalten ist gleichfalls als Falschberatung gegenüber den finanzierenden Banken einzuwenden.

Aufgrund der nunmehr drohenden Verjährung der Ansprüche rät der BSZ e. V. daher dringend an, dass Anleger die Angelegenheit von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen sollten, bevor die Ansprüche verjähren. Oder z. B. eine Beteiligung am 27.10.2002 gezeichnet, verjähren die Schadenersatzansprüche am 27.10.2012.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft BSZ e. V. „MHF II Academy Fonds“ beizutreten.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage vom 19.10.2012. Hier nach eintretende Veränderungen, insbesondere in Form von steuerlichen Entscheidungen die den MHF II Academy Fonds betreffen, können zu einer anderen Einschätzung des Sach- und Rechtslage führen.

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