Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für Bundesministerien

8 Nov

Pressemeldung der Firma Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.

Ist es ein Recht der Bürger, die Grundlage politischer Entscheidungen zu erfahren und diese transparent begründet zu bekommen? Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jede Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich. Dieses Recht hat der BPI in Anspruch genommen und einen Antrag nach dem Informationsfreiheitgesetz (IFG) gestellt, um die Entscheidungsgrundlage zur Aufrechterhaltung der staatlichen Zwangsmaßnahmen zu erfahren. „Die Antwort des Ministeriums widerspricht dem Sinn des Gesetzes. Wir haben die Stellungnahmen der Verbände erhalten. Darunter sogar unsere eigene. Doch das Gesetz spricht von amtlichen Informationen und dazu gehören auch die entsprechenden Bewertungen des Ministeriums, die dann tatsächlich die Entscheidungsgrundlage des Hauses gewesen sind“, erklärte Dr. Bernd Wegener, Vorstandsvorsitzender des BPI.

Das Ministerium ist verpflichtet, jährlich die Zwangsmaßnahmen wie Preismoratorium und erhöhte Zwangsabschläge unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Lage zu überprüfen. Verspätet hatte das Ministerium dies Anfang 2012 getan und mit einem kurzen Hinweis in einer Pressemitteilung erklärt, nach Prüfung seien die Zwangsmaßnahmen und deren Fortsetzung als gerechtfertigt angesehen worden. Dies hat den BPI bewogen, den Antrag nach IFG zu stellen, dem das Ministerium stattgegeben hat. Doch die Antwort bestand ausschließlich aus den öffentlich zugänglichen Stellungnahmen. Deshalb hat der BPI Widerspruch gegen die Antwort eingelegt und nunmehr erneut umfassende und dem Sinn der Anfrage entsprechende Information erbeten. „Das Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für Bundesministerien. Auch Bürger, die in der pharmazeutischen Industrie arbeiten, haben ein Anrecht auf die Informationen“, so Wegener.

Den Antrag und den Widerspruch finden Sie unter www.bpi.de.



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