Hundesteuer auch bei Ausflügen

14 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die beklagte Gemeinde zog aufgrund ihrer Hundesteuersatzung einen Hundehalter in ihrem Gemeindegebiet zur Zahlung von Hundesteuer heran. Dagegen wehrte sich die Klägerin als Hundehalterin u. a. mit dem Argument, dass das gesetzliche Merkmal der „Örtlichkeit“ der Steuer nicht gegeben sei. Es besteht kein hinreichender Bezug zur Gemeinde, weil es heute weithin üblich geworden sei, dass Hunde ihren Halter auch an entferntere Orte begleiteten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab, da es sich um eine örtliche Steuer handelt, die an das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet anknüpft. Hundesteuerpflichtig ist daher derjenige, der einen Hund in einen im Gebiet der Gemeinde liegenden Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat, erläutern ARAG Experten. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnimmt (Bayerischer VGH, Az.: 4 B 12.1389).



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