Leistung trotz Unfallflucht

5 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Verstößt ein Unfallbeteiligter gegen § 142 Abs. 2 StGB, so beinhaltet dies nicht in jedem Fall die Leistungsfreiheit der Versicherung. In einem konkreten Fall erlitt der Kläger mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug gegen ein Uhr morgens einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe – auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Die Polizei und den Geschädigten er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) wurde später eingestellt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab. Der BGH hat entschieden, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch «unverzüglich» im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Die Sache wurde daher zurückverwiesen (BGH, Az.: IV ZR 97/11).



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