Keine Überwachung in der Sauna

12 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet ist, zur Vermeidung von Unfällen beim Saunabetrieb das körperliche Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren. In dem zugrunde liegenden Fall besuchte eine 75-jährige erfahrene Saunabenutzerin die Sauna der beklagten Betreiberin. Dabei erlitt sie in der 90°C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb. Die Hinterbliebenen Kinder haben von der Betreiberin Schmerzensgeld verlangt, weil ihrer Ansicht nach die von der Betreiberin für den Saunabereich im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht ausreichend gewesen seien. Dieser Ansicht ist das OLG nicht gefolgt – die gegenüber der Verstorbenen obliegenden Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten wurden nicht verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen. Auch ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-12 U 52/12).



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