Vorsicht Dachlawine!

9 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem Einstellplatz abgestellt, der auf einem Grundstück liegt, das an ein anderes Hausgrundstück Beklagten angrenzt. Dort wurde das Auto durch vom Dach des zweiten Hauses herabstürzende Schneemassen beschädigt. Den Ersatz seines mit über 6.800 Euro bezifferten Schadens wollte der Autofahrer per Klage von der Hausbesitzerin erzwingen, da diese Zahlungen jeder Art ablehnte. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Hausbesitzerin Recht. Die Richter verwiesen auf eine ordnungsbehördliche Verordnung oder Ortssatzung der Stadt. Diese schrieb im konkreten Fall den Hauseigentümern keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor. Einem Hauseigentümer obliegt es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-9 U 119/12).



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