Unterhalt an Enkel

16 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine Ersatzhaftung von Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel kommt nicht bereits dann zum Tragen, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. In dem konkreten Fall hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von elf, neun und sechs Jahren von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt. Ihr Vater konnte aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen. Der Großvater widersprach dem Anspruch unter Hinweis auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die die Mutter der Kinder treffe. Das OLG Hamm gab dem Großvater Recht. Großeltern haften unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht kommt daher erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig sind. Insoweit kommt auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt in Betracht, erklären ARAG Experten. Diese ist auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und kann nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar ist. Ein Unzumutbarkeit war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben; somit ist zunächst die Mutter zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet- der Großvater muss daher derzeit nicht zahlen (OLG Hamm, Az.: II-6 WF 232/12).



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