Beteiligung an Heimkosten

23 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine erwachsene, verheiratete Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. In einem konkreten Fall lebte die 93 Jahre alte Mutter der 64-jährigen Antragsgegnerin in einem Alten- und Pflegeheim. Für die nicht abgedeckten Heimkosten gewährt der zuständige Kreis Borken monatlich Hilfe in Höhe von 1.638 Euro. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie nicht mehr leistungsfähig sei. Das Gericht hat die Tochter nun zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 Euro verpflichtet. Unterhaltspflichtige haben ihre Leistungsunfähigkeit nämlich darzulegen und gegebenenfalls auch nachzuweisen. Schuldet ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, kommt es für die Frage der Leistungsfähigkeit auf das Familieneinkommen an. Dies ist entscheidend, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen «Taschengeldanspruch» gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Einkünften schuldet, erläutern ARAG Experten. Deswegen hatte die Tochter auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder Stellung zu nehmen (OLG Hamm, Az.: II-8 UF 14/12).



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