Forderung aus Mietverhältnis ist Nachlassverbindlichkeit

13 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wird nach dem Tod eines Mieters das Mietverhältnis innerhalb der im BGB bestimmten Frist beendet, sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten. In dem konkreten Fall war der Vater der Beklagten Mieter einer Wohnung und starb im Oktober 2008. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache. Nach Auffassung des BGH ist die Klage unbegründet. Jedenfalls, wenn nach dem Tod eines Mieters das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird. Dies hat laut ARAG zur Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht darüber hinaus mit seinem Eigenvermögen haftet (BGH, AZ: VIII ZR 68/12).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.