Zaun muss nicht gegen Zweckentfremdung geschützt werden
7 Sep
Ein Mädchen besuchte mit seinem Vater eine öffentliche Veranstaltung in der Nähe des Anwesens des späteren Beklagten. Sie hängte sich, während der Vater die jüngere Schwester aus dem Auto hob, an eine Eisenstange, die zu der Umzäunung des Grundstücks des Beklagten gehörte. Diese löste sich und fiel mit der Klägerin zu Boden, wobei das Kind schwere innere Verletzungen erlitt. Die Eltern behaupteten, der Beklagte habe die Stange nicht ausreichend befestigt und verlangten daher 7.500 Euro Schmerzensgeld zahlen und für die zehn Tage Krankenhausaufenthalt über 6.000 Euro entgangenen Arbeitseinkommens für den Vater zahlen. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass seine Umzäunung bis zum Unfalltag in einwandfreiem Zustand gewesen sei und er habe den Zaun einige Wochen vor dem Unfall kontrolliert. Die Klage des Mädchens hatte keinen Erfolg. Zwar hat der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen – dies gilt jedoch nur gegenüber befugten Benutzern eines Grundstücks. Zwar muss man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen, jedoch war im konkreten Fall dargelegt, dass nur selten im Jahr Kinder an der Umzäunung waren. Das Verhalten des Mädchens stellte nach Auffassung des Landgerichts eine so offensichtliche Zweckentfremdung des Zaunes dar, dass der Beklagte dagegen keine Sicherungsmaßnahmen ergreifen musste, erläutern ARAG Experten (LG Coburg, Az.: 21 O 609/10).
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