Trennbankengesetz: Finanzkrise nicht durch den Staatsanwalt lösbar

22 Apr

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung soll im Zusammenhang mit der Einführung eines „Trennbankensystems“ alle Geschäftsleiter von Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften mit Freiheitsstrafe bedrohen, die nicht durch „geeignete“ Maßnahmen ihr Unternehmen gegen „Bestandsgefährdungen“ schützen. Dabei soll unabhängig von der nach anderen neuen Regelungen vorgeschriebenen Trennung der Ressorts in Finanzunternehmen jeder Geschäftsleiter auch für die Versäumnisse der anderen Mitglieder der Geschäftsleitung Freiheitsstrafe riskieren. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wendet sich in seiner Stellungnahme Nr. 29/2013 entschieden gegen den neuesten und von vorne herein vergeblichen Versuch, die Finanzkrise durch den Staatsanwalt lösen zu wollen. Die Anhörung dazu findet am heutigen Montag im Finanzausschuss des Bundestages statt.

„Ein solches Gesetz würde bei den betroffenen Wirtschaftskreisen das permanente Gefühl erzeugen, ständig mit einem Bein im Gefängnis zu stehen“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm, Berichterstatter des DAV. Dies führe aber gerade nicht zu einer erhöhten finanziellen Solidität und Bestandssicherung des Finanzsystems. Zudem würden mit dem Trennbankengesetz die strafbewehrten Pflichten in gleicher Weise für systemrelevante wie für kleine Institute gelten, die den enormen Verwaltungsaufwand nicht benötigen und vielleicht auch wirtschaftlich kaum verkraften können.

Der Gesetzentwurf geht offenbar selbst davon aus, dass das bestehende System der auch mit empfindlichen Sanktionsmitteln ausgestatteten Aufsichtsbehörden versagt habe. „Wenn dies zuträfe wäre die Hoffnung, dieser Mangel könne durch die ohnehin überlastete und fachfremde Strafjustiz behoben werden, trügerisch“, so Hamm weiter. Es wäre im Gegenteil damit zu rechnen, dass die Staatsanwälte stets auch das Versagen der Verwaltungsbehörden mit in den Fokus nehmen würden, die dann in ihrer Verteidigung gegen den Vorwurf, man habe seine Aufsichtspflicht verletzt, zu Verbündeten der Beschuldigten werden. Ein Anfangsverdacht wäre bei der gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßenden Fülle von schwammigen Begriffen und Formulierungen des Gesetzentwurfs ebenso leicht zu bejahen, wie die Anwendung des neuen Strafrechts durch die Gerichte unvorhersehbar wäre.

Mit solchen geradezu monströsen und letztlich auch nicht justitiablen Strafgesetzen würde man einer vielleicht nötigen rechtlich sinnvollen Neuregelung des Kredit- und Versicherungswesens einen Bärendienst erweisen, so der DAV.



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