Erbrecht – Gemeinschaftliche Regelungen sind unveränderbar

10 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Stirbt ein Partner, darf das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden. In einem aktuellen Fall hatten sich ein Familienvater und seine zweite Ehefrau im gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Die beiden Töchter aus erster Ehe waren als sogenannte Schlusserben ebenfalls testamentarisch bedacht. Nach dem Tod des Mannes hatte eine der Töchter bereits den Pflichtteil verlangt und auch erhalten. Später änderte die Ehefrau das Testament und setzte ihre eigene Tochter als Miterbin für das verbliebene Vermögen ein. Die zweite Tochter aus erster Ehe verlangte aber nach Tod ihrer Stiefmutter einen alleinigen Erbschein. Das zweitinstanzliche Gericht kam der Forderung nach und bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Nachträglich könne das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden, erklärte das Gericht. Es sei denn, das Testament enthalte ausdrücklich die Änderungsmöglichkeit durch den überlebenden Partner, ergänzen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-15 W 134/12).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.