Entschädigung wegen verpasstem Anschlussflug

15 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Fluggäste haben Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach der Fluggastverordnung, wenn sie wegen eines verspäteten Zubringerflugs ihren Anschlussflug verpassen. Die Reisenden buchten im konkreten Fall eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). In Berlin flogen sie mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden ab. Dies führte dazu, dass sie den Anschlussflug nach San José verpassten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem Durchgang zum Weiterflug ankamen. Erst am folgenden Tag wurden sie nach San José befördert. Die Klägerin verlangte von der Fluggesellschaft aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden eine Ausgleichszahlung von jeweils 600,00 Euro nach der Fluggastverordnung 261/2004/EG. Der BGH hat die Fluggesellschaft antragsgemäß verurteilt, die Ausgleichszahlung zu leisten. Der BGH hält die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung für begründet und verweist dazu auf die Rechtsprechung des EuGH. Nach dessen Entscheidung haben auch die Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch, wenn sie ihr Endziel infolge der Verspätung erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 127/11).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.