Kredit vorzeitig zurückzahlen – so können Sie sparen

19 Jun

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Darlehensverträge mit Banken oder Sparkassen machen es regelmäßig möglich: Schon während der Laufzeit des Vertrages kann die Gelegenheit genutzt werden, durch Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages dem laufenden Kredit ein Ende zu setzen. Hierfür verlangen die meisten Kreditgeber allerdings einen saftigen „Entschädigungsbetrag“, die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung.

Hier erfahren Sie, wie diese Vorfälligkeitszinsen vermieden werden können.

Im Detail: Was ist überhaupt die Vorfälligkeitsentschädigung?

Im Grunde ist es ganz einfach: Wer einen Kredit bei einer Bank nimmt, verpflichtet sich, die Darlehenssumme innerhalb eines vereinbarten Zeitraums an den Kreditgeber zurückzuzahlen. Zudem berechnet der Kreditgeber (die Bank) pro Jahr des laufenden Kreditvertrages einen bestimmten Zinssatz. Die Zinseinnahmen stellen die hauptsächliche Einnahmequelle des Kreditgebers, also der Bank, dar.

Zahlt der Kreditnehmer nun die Darlehenssumme vorzeitig, so darf der Kreditgeber die Zinsen nur für den Zeitraum berechnen, in der der Kreditbetrag tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dieser Betrag fällt bei vorzeitiger Rückzahlung naturgemäß geringer aus als jene Summe, die der Kreditgeber bei voller Inanspruchnahme der vereinbarten Kreditlaufzeit erhalten hätte.

Hier setzt nun der Begriff der „Vorfälligkeitszinsen“ an. Regelmäßig enthalten Kreditverträge mit Banken Klauseln, die besagen, dass dem Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehenssumme eine Entschädigung für seinen Verlust zu zahlen sei – um nichts anderes handelt es sich bei den „Vorfälligkeitszinsen“.

Hohen Entschädigungszahlungen aus dem Wege gehen – der Widerrufs-Joker!

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Kreditverträge, insbesondere mittel- bis langfristige Kreditverträge vorzeitig beendet werden.

Beispiele hierfür sind:

Der Darlehensnehmer/Kunde der Bank kommt beispielsweise durch eine Erbschaft zu Geld und löst seine Verpflichtungen vorzeitig bei der Bank ab.

Die bisher bewohnte Immobilie wird wegen Änderung des Arbeitsplatzes oder familiärer Umstände aufgegeben und muss verkauft werden. Der Erwerber übernimmt die Finanzierung des Verkäufers in der Regel nicht,

Entsprechendes gilt auch bei einem Immobilienverkauf aus wirtschaftlichen Gründen, weil die Raten nicht mehr bedient werden können.

Ob die Bank in diesen Fällen berechtigt ist, Vorfälligkeitsentschädigungen zu berechnen, hängt davon ab, ob zu Beginn ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Die Wirksamkeit hängt insbesondere davon ab, ob die seinerzeitige Widerrufsbelehrung korrekt war. Gegebenenfalls kann daher der Bankkunde/Kreditnehmer den sogenannten Widerrufs-Joker einsetzen.

„Ewige“ Widerrufsfrist für Kreditnehmer

Der Hintergrund: Ein Verbraucherkreditvertrag muss stets mit einer so genannten Widerrufsbelehrung versehen sein, die dem Kreditnehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumt. Diese Frist beginnt in aller Regel mit dem Vertragsschluss zu laufen – nicht jedoch, wenn die Widerrufsbelehrung in irgendeiner Form fehlerhaft ist. Und genau dies ist bei einer Vielzahl von Kreditverträgen der Fall: Viele Kreditgeber sind – wenn auch nur minimal – von den amtlich vorgegebenen Mustern zur Widerrufsbelehrungs abgewichen. Schon die Änderung eines Wortes oder eines Satzes kann dazu führen, dass die Widerrufsbelehrung in Gänze unrichtig ist.

Die Folge: Das Widerrufsrecht für den geschlossenen Kreditvertrag bleibt über Jahre hinweg bestehen. Es besteht sogar noch dann, wenn der Kreditbetrag schon längst an die Bank zurückgezahlt wurde.

Auf diesem Wege ist es möglich, den Vertrag rückabzuwickeln. Die Bank oder Sparkasse hat dann keinen Anspruch mehr auf die Vorfälligkeitsentschädigung!

Hohe Beträge können eingespart werden

Vom Widerrufs-Joker sind vor allem ältere Darlehensverträge betroffen. Mittlerweile kennen Kreditgeber diese Lücke und haben sie geschlossen. Betrachtet man die durchschnittliche Baufinanzierung, so wird schnell klar, dass für Verbraucher durch den Widerrufs-Joker ein Sparpotential im hohen fünfstelligen Eurobereich besteht. Hiervon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden.

Zu einem anwaltlichen Beratungstermin sollten Mandanten auf jeden Fall den Darlehensvertrag mitbringen. In aller Regel können Abweichungen vom amtlichen Muster schnell festgestellt und die Beträge den Banken gegenüber geltend gemacht werden.

Johannes Koepsell

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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