Mitverschulden wegen Nichttragens eines Helms

26 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Kollidiert ein Radfahrer im mit einem anderen sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden anrechnen lassen. In einem ebensolchen Fall fuhr eine Frau ohne Helm mit ihrem Fahrrad auf einer Straße. Unmittelbar vor der sich nähernden Fahrradfahrerin öffnete sich die Fahrertür eines PKW, sodass die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Vor Gericht ging es um die Frage, ob die Versicherung alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen hat oder die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den Kopfverletzungen treffe, weil sie keinen Helm getragen habe.Das Gericht entschied, dass die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trifft, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat, erklären ARAG Experten (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 7 U 11/12).



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