Asylrecht für Snowden in Deutschland?

2 Jul

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Glaubt man Presseberichterstattungen, hat Snowden auch Asyl in Deutschland beantragt. Hierzu führt der Deutsche Anwaltverein (DAV) aus:

Im Ausland kann kein Asylantrag für Deutschland gestellt werden. Das Asylrecht – auch das Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention – ist territoriales Recht. Herr Snowden müsste es also bis an die Grenze der Bundesrepublik Deutschland schaffen. Theoretisch möglich ist es, einen Antrag auf Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen zu stellen. Dies bedeutet, er müsste einen Visumsantrag in der Deutschen Botschaft in Moskau stellen. Ein solcher Antrag erscheint aber aussichtslos.

„Würde Herr Snowden in Deutschland einen Asylantrag stellen können, wäre mit einem Auslieferungsantrag zu rechnen. Auch wenn es nicht ganz abwegig erscheint, dass er bei einem Asylverfahren gute Chancen hätte, hätte aber selbst nach Anerkennung als Flüchtling das Auslieferungsrecht Vorrang“, so Rechtsanwalt Victor Pfaff vom DAV. Dann würde ein Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Auslieferungsantrages prüfen, dabei auch die Frage der politischen Verfolgung. Allerdings gehört es nicht zum Rüstzeug der Strafrichter beim Oberlandesgericht festzustellen, ob jemand begründet Furcht vor politischer Verfolgung hat. Hinzu kommt, dass zu erwarten wäre, dass die USA dem Oberlandesgericht Zusagen machen würden, um die Auslieferung zu erreichen. Letztlich hängt die Auslieferung von der Zustimmung des Justizministeriums ab.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft langsamer als das Oberlandesgericht, so dass kaum eine Chance bestünde, vor Auslieferung eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen. Nach Kenntnisstand des DAV hat die Bundesrepublik Deutschland allerdings bisher niemanden ausgeliefert, der als asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannt worden war. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich in solchen Fällen um Personen gehandelt hat, bei denen die Flüchtlingseigenschaft schon vor Eintreffen des Auslieferungsantrages festgestellt worden war.



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