Teurer Rückschnitt
3 Jul
Wer die Pflanzen des Grundstücksnachbarn ohne Einwilligung zurückschneidet, ist unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Wird, wie in einem beispielhaften Fall, eine Thujenbepflanzung mit einer Länge von 15 und einer Höhe von über sieben Metern vom Nachbarn des Grundstückseigentümers unfachmännisch durch Stämmlings- und Astkappungen zurückgeschnitten, steht dem Eigentümer nicht nur Ersatz der Kosten für eine fachmännische Nachbehandlung zu. Er kann für die Beschädigung auch eine angemessene Wertminderung verlangen; im konkreten Fall waren das immerhin 3.350 Euro. Für die Wertminderung ist ausreichend, dass die Aufzucht der beschädigten Bepflanzung für den Eigentümer mit nicht unerheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden war, so die ARAG Experten (BGH, AZ: V ZR 222/12).
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