Bei Betrugsverdacht darf observiert werden

10 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wenn der Verdacht auf einen Versicherungsbetrug besteht, darf eine Observierung stattfinden. In dem konkreten Fall hatte sich ein Mann bei einem Unfall mit einem Motorrad schwer verletzt. Seit seiner Verletzung bezog er Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch noch Jahre später plagten den Mann Schmerzen in Rücken und Beinen – außerdem klagte er über mangelnde Belastbarkeit. Aufgrund von Meldungen im Internet, wonach der Mann an Motorradrennen teilgenommen hatte, ließ die Versicherung den Mann observieren. Es stellte sich heraus, dass die Einschränkungen gar nicht so erheblich waren, wie der Mann behauptete. Die Versicherung stoppte die Zahlung – die von dem Mann eingereichte Klage hiergegen scheiterte. U.a. weil die Versicherung durchaus berechtigt war, die Observierung vorzunehmen, so die ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 20 U 98/12).



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