Handel mit E-Zigaretten kann strafbar sein

10 Jul

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

E-Zigaretten wurden in den letzten Jahren immer beliebter. Als dampfende Alternative zum konventionellen Glimmstengel waren sie zunächst sporadisch, dann immer mehr in der Öffentlichkeit zu sehen. Doch rechtlich sind E-Zigaretten lange umstritten gewesen: Fallen Sie unter die Nichtraucherschutzgesetze oder sind sie apothekenpflichtig waren nur zwei der vielen unbeantworteten Rechtsfragen.

Ein neuerliches Urteil des Landgerichts Frankfurt jedoch schiebt der E-Zigarette insgesamt einen Riegel vor: Die Frankfurter Richter entschieden, dass der Handel mit der Zigaretten-Alternative an sich schon gegen das Tabakgesetz verstoße (Urt. v. 24.06.2013, Az. 526 KLs 3/13)! Ein Großhändler wurde zu einer Geldstrafe von 8.100 € verurteilt, zugleich wurden 15.000 Behälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit eingezogen.

Urteil nur auf den Handel bezogen

Das Frankfurter Urteil ist die erste landgerichtliche Entscheidung, die sich mit dem Thema „E-Zigarette“ strafrechtlich auseinandersetzt. Zuvor waren bisher nur Verwaltungsgerichte mit der Frage beschäftigt, ob E-Zigaretten unter das Arzneimittelgesetz fallen.

Das Landgericht Frankfurt ging jedoch davon aus, dass die Nikotinflüssigkeit in E-Zigaretten – die so genannten „Liquids“ – Tabakerzeugnisse sind. Die Importware, die der Großhändler in China geordert hatte, beinhaltete nach Auffassung des Gerichts Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht für den Handel zugelassen waren.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig, dennoch Vorsicht geboten

Eine endgültige Entscheidung zum Thema wird aller Voraussicht nach der Bundesgerichtshof treffen müssen. Nichtsdestotrotz sollten Händler von E-Zigaretten im Falle von gegen sie gerichteten Ermittlungen dringend frühzeitig einen Strafverteidiger konsultieren. Im Verfahren wird es wichtig sein die Herkunft sowie die Inhaltsstoffe der Liquids sorgfältig aufzuklären und sodann – abweichend von der Auffassung des LG Frankfurt – darzulegen, warum es sich bei der Nikotinflüssigkeit nicht um verbotene Substanzen handelt.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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