Haftung wegen Vermittlung von Kommanditbeteiligung an Luxemburger Inncona

25 Jul

Das Landgericht Kempten hat den vermittelnden Steuerberater zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt / Die Berufung wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG München zurück genommen

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Der Steuerberater hatte dem Mandanten im Rahmen einer steuerlichen Gestaltung im Jahre 2007 die Beteiligung an zwei Luxemburger Kommanditgesellschaften empfohlen. Hierfür erbrachte der Steuerpflichtige Einzahlungen in Höhe von EUR 42.000,–. Der im Hinblick auf die Ansparabschreibung erforderliche Nachweis von Investitionen konnte für das Steuermodell nicht erbracht werden.

Bei einer Betriebsprüfung durch das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen wurden die geltend gemachten Verluste aus den Beteiligungen daher aberkannt. Durch die Bemühungen, Mängel des Steuermodells zu ,,heilen“, sind zudem weitere Kosten entstanden. Der Steuerberater hatte später eingeräumt, dass für die empfohlenen Beteiligungsverträge Provisionen geflossen sind.

Das Landgericht Kempten hat der gegen den Steuerberater geführten Klage auf Zahlung der für die Kommanditanteile bezahlten Beträge, der in diesem Zusammenhang entstandener Beratungs- und Servicegebühren sowie der Zinsen, die infolge der Auflösung einer Rücklage im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung durch das Finanzamt entstanden sind, stattgegeben.

Darüber hinaus hat es den Beklagten verpflichtet, eventuelle weitere Schäden, die im Zusammenhang mit der Rückabwicklung noch entstehen werden, zu ersetzen, und den diesbezüglichen Streitwert auf EUR 100.000,– geschätzt, da sich der Kläger ggf. noch Forderungen nach der Einzahlung von Kommanditeinlagen in Höhe von EUR 175.000,– abzüglich der bereits geleisteten Einlagen je Beteiligung ausgesetzt sehen könnte.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Michael Staudenmayer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt f. Bank- und Kapitalmarktrecht rät Anlegern, die ebenfalls Inncona-Beteiligungen auf Empfehlung ihres Steuerberaters gezeichnet haben, und deren Steuervorteile durch korrigierte Steuerbescheide rückgängig gemacht wurden, sollten sich schon zur Vermeidung des Verjährungseintritts baldmöglichst an einen Anwalt wenden, der mit Kapitalanlage- und Steuersachen vertraut ist, wenn sie sich des missglückten Steuermodells entledigen wollen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Inncona“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Lagerstr. 49

64807 Dieburg

Telefon: 06071-9816810

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

http://www.fachanwalt-hotline.eu/…

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstraße 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810
Telefax: +49 (6071) 9816829
http://www.fachanwalt-hotline.de

Ansprechpartner:
BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein
+49 (6071) 9816810



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.